Das Umweltschutzgesetz verlangt, dass schädliche und lästige Einwirkungen einerseits durch die Bekämpfung von Luftschadstoffen und andererseits durch Begrenzung der Immissionen erfolgen muss.
Zentrale Rolle für die vorsogliche Emissionsbegrenzung spielt hier die Luftreinhalteverordnung des Bundes (LRV).