Gemäss der Bundesverfassung sind für den Heimatschutz die Kantone zuständig. Sie können aufgrund dieser Kompetenz die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Denkmäler allein bestimmen. Sie sind frei, diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gemeinden zu delegieren.

Dem Bund bleibt indessen die verfassungsrechtliche Kompetenz vorbehalten, Denkmäler von nationaler Bedeutung – weil sie einen hohen Stellenwert für unsere kollektive Identität haben – selbst zu bezeichnen. Das Bundesgesetz über den Natzur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet deshalb, die eindrücklichsten und typischsten Objekte und Landschaften zu schützen. Der Bundesrat hat nach Anhören der Kantone entsprechende Inventare erstellt. Die geschützten Ortsbilder, Baudenkmäler und Kulturlandschaften sind in den Bundesinventaren wie dem ISOS, dem BLN oder etwa den Auen- und Moorinventaren, aufgelistet.

 

Der Begriff Naturschutz beinhaltet alle Massnahmen, welche die Erhaltung und Förderung der Naturgüter wie Boden, Wasser, Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt zum Ziel haben.

Heimatschutz wird als Oberbegriff für Massnahmen des Landschafts-, Ortsbild– und Denkmalschutzes verwendet.

Als Denkmal gilt ein Bauwerk aus einer vergangenen Epoche. Es ist ein Zeuge wie früher gelebt, gebaut und gearbeitet wurde, unabhängig davon, ob die Erbauer arm oder reich, bedeutend oder unbedeutend waren. Ein Denkmal erinnert an historische Ereignisse, künstlerische Leistungen sowie soziale und technische Errungenschaften. Der Schutz bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne Bauwerk und beschlägt sowohl die äussere Ansicht als auch das Innere einer Baute.

Ortsbildschutz als Teilbereich des Heimatschutzes umfasst den Schutz und die Erhaltung ganzer Gebäudegruppen sowie das Zusammenwirken mit ihrer Umgebung.

Im Kanton Thurgau wird der Schutz von Natur- und Baudenkmälern in einem selbständigen Erlass, dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) gewährt. 

Der Kanton St. Gallen gewährt diesen Schutz unter Abschnitt C des Planungs- und Baugesetzes sowie unter Kapitel III der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz.