Nachbarrecht, Immissionsschutz

Urteil BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 (Sargans):

Die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichts machte in einer 5-er Besetzung unmissverständlich klar, dass nach der St. Galler Verfahrensordnung die Beschwerdeführerin wählen kann, ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor der Baubewilligungsbehörde geltend zu machen (vgl. Urteil BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 202, E. 2).

Hat die Beschwerdeführerin den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden erhoben, wird sie darauf behaftet und es gelten die Verfahrensvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (Art. 154 PBG/SG) und in der Rechtsmittelinstanz das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1), unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der EMRK (SR 0.101) ergeben.

Dass gleichwohl die schweizerische Zivilprozessordnung anstelle des öffentlichen Verfahrensrechts anwendbar sein soll, ist damit nicht zwingen (vgl. Urteil Ziff. 2, S. 6).

Anpassungsbedarf PBG-TG

§ 104 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) enthält die identische Gesetzesbestimmung, wie sie im St. Galler Recht unter Art. 154 PBG/SG verankert ist. Der Kanton Thurgau hat diese Regelung denn auch wörtlich vom St. Galler Recht übernommen.

Das Bundesgericht hat nun klargestellt, dass eine solche Regelung weiterhin gültig ist und auch von der schweizerischen Zivilprozessordnung nicht verdrängt wird.

Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 erklärte das Thurgauer Verwaltungsgericht § 104 PBG dennoch als bundesrechtswidrig. Mit der Gesetzesrevision vom 5. März 2025 hob der Grosse Rat § 104 PBG in der Folge auf und verwies alle Einsprachen soweit sie privatrechtlicher Natur sind, unter Anpassung von § 105 PBG auf den Zivilweg. Damit sind privatrechtliche Einsprachen wegen übermässiger Einwirkungen nach Art. 684 ZGB im öffentlich-rechtlichen Einspracheverfahren nicht mehr möglich. 

Mehrwertabgabe

Urteil BGer 1C_233/2021 vom 5. April 2022 (Meienkirch BE): 

Das Bundesgericht macht im aktuellen Urteil klar, dass die Kantone und Gemeinden den allgemeinen Gesetzgebungsauftrag umsetzen müssen, wonach die Kantone «für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvor- und -nachteile» zu sorgen haben (Art. 5 Abs. 1 RPG). Dazu gehören in jedem Fall auch Um- und Aufzonungen.

Im Urteil hält das Bundesgericht nun ausdrücklich fest, dass dieser Gesetzgebungsauftrag entweder durch den Kanton selber oder durch die Gemeinden erfüllt werden muss. Zwar könne der Kanton den Gesetzgebungsauftrag zum Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen an die Gemeinden weitergeben – auch wenn er in erster Linie verpflichtet sei, seine Gesetzgebung an die Vorschriften des RPG anzupassen. 

Anpassungsbedarf PBG-TG 

Der Kanton Thurgau behandelte die Mehrwertabschöpfung bisher unter den §§ 63 – 70 und erfasste lediglich die Neuzuteilung von Boden zu Bauzonen und von öffentlichen Zonen zu übrigen Bauzonen. Damit genügten diese Bestimmungen den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht mehr. 

In der Herbstsession 2023 beschloss der Bundesgesetzgeber im Rahmen der laufenden RPG-Revision II jedoch eine Änderung des Gesetzeswortlautes von Art. 5 Abs 1bis RPG, welche diese bundesgerichtliche Rechtsprechung inskünftig beenden wird. Nach Inkrafttreten der  Gesetzesänderung (1. Juli 2026) wird eine Pflicht der Kantone zur Erhebung der Mehrwertabgabe nur noch bei Neueinzonungen bestehen.  

Mit der PBG-Revision 2026 hat der kantonale Gesetzgeber die neueste Entwicklung in der Bundesgesetzgeber berücksichtigt und sieht nun weiterhin eine Mehrwertabgabe allein für Neueinzonungen vor. Mit § 70a PBG der neuen Fassung ermächtigt das Gesetz die Gemeinden jedoch, eine kommunale Mehrwertabgabe auch für Um- und Aufzonungen erheben zu dürfen. 

Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands

Urteil BGer 1C_469/2019 vom 28. April 2021 (Neuenkirch LU):

Die Behörden können die Beseitigung illegal erstellter Bauten auch nach mehr als 30 Jahren anordnen. Die seit dem Jahre 1981 bestehende Praxis des Bundesgerichts, wonach die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt, wird für Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes aufgegeben. Eine 30-jährige Verwirkungsfrist gilt nur noch für illegale Bauten innerhalb des Baugebiets.

Anpassungsbedarf PBG-TG

Die Wiederherstellung im Thurgauer Recht ist unter § 115 Abs. 2 PBG geregelt und bedarf keiner Anpassung.