Der unsachgemässe Umgang mit Abfällen kann zu schwerwiegenden Umweltschäden führen. Das Umweltschutzgesetz (USG) gibt die Grundsätze vor, wie mit Abfällen umzugehen ist. Abfälle sollen danach so weit wie möglich wieder in den Materialkreislauf eingebracht werden.  Der Bund hat das Umweltrecht im USG und in verschiedene Verordnungen erfasst. So wird etwa  die Vermeidung von Abfällen von der Abfallverordnung (VVEA) erfasst, der Verkehr mit Abfällen in der VeVA und die Rücknahme und Entsorgung elektrischer Geräte in der VREG geregelt.

Abfälle, die nicht verwertet werden können, müssen auf Deponien abgelagert werden, wofür Kehrichtverbrennungsanlagen, Inertstoff- und andere Deponien betrieben werden.

Standorte, an denen mit Abfällen nicht umweltkonform umgegangen wurde, v. a. bei früheren Kehrichtdeponien und industriellen Ablagerungen, werden als belastete Standorte bezeichnet. Die Kantone sind verpflichtet, diese zu untersuchen, zu überwachen und allenfalls zu sanieren. Dies ist wiederum mit sehr hohen Kosten verbunden, für welche der Verursacher oder der Grundeigentümer aufkommen muss. Im Zusammenhang mit einem belasteten Standorten ergeben sich für den Grundeigentümer u. U. weitere Eigentumsbeschränkungen.