Der Begriff Naturschutz beinhaltet alle Massnahmen, welche die Erhaltung und Förderung der Naturgüter wie Boden, Wasser, Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt zum Ziel haben.
Heimatschutz wird als Oberbegriff für Massnahmen des Landschafts-, Ortsbild– und Denkmalschutzes verwendet.
Als Denkmal gilt ein Bauwerk aus einer vergangenen Epoche. Es ist ein Zeuge wie früher gelebt, gebaut und gearbeitet wurde, unabhängig davon, ob die Erbauer arm oder reich, bedeutend oder unbedeutend waren. Ein Denkmal erinnert an historische Ereignisse, künstlerische Leistungen sowie soziale und technische Errungenschaften. Der Schutz bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne Bauwerk und beschlägt sowohl die äussere Ansicht als auch das Innere einer Baute.
Ortsbildschutz als Teilbereich des Heimatschutzes umfasst den Schutz und die Erhaltung ganzer Gebäudegruppen sowie das Zusammenwirken mit ihrer Umgebung.
Im Kanton Thurgau wird der Schutz von Natur- und Baudenkmälern in einem selbständigen Erlass, dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) gewährt.
Der Kanton St. Gallen gewährt diesen Schutz unter Abschnitt C des Planungs- und Baugesetzes sowie unter Kapitel III der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz.