In der heutigen Zeit wird die Lärmbelastung als ein gravierendes, gesundheitsschädigendes Problem erkannt. Deshalb werden Lärmbeeinträchtigungen nicht mehr allein durch das Zivilgesetzbuch auf privatrechtlichem Weg geschützt, sondern im Wesentlichen durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) des Bundes. Zudem sind die Gemeinden verpflichtet, Empfindlichkeitsstufen in ihren Baureglementen festzulegen. Im Weiteren wird der Lärmschutz auch rein abstrakt in der jeweiligen Beschreibung einer Zone gemäss Zonenplan garantiert (planungsrechtlicher Immissonschutz).

Vom USG und der LSV erfasst werden alle Lärmemissionen, die durch den Bau und Betrieb einer Anlage hervorgerufen werden, die einem Betrieb zurechenbar sind und auf welche ein Anlageinhaber mit Massnahmen reagieren kann.

Die hauptsächlichsten Lärmquellen sind:

  • Industrie und Gewerbelärm
  • Strassen- und Eisenbahnlärm
  • Schiesslärm
  • Altagslärm wie Kirchenglockengeläut, Lärm von Wärmepumpen, mobile Baumaschinen und Rasenmähern, Sportveranstaltungen und Gastwirtschaften, Tierlaute etc.